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Auf den richtigen Mietvertrag kommt es an

WOHNGEMEINSCHAFT: Für ein stressfreies Zusammenleben in einer WG

Auf den richtigen Mietvertrag kommt es an

FOTO: STOCK.ADOBE.COM

Studenten und junge Menschen am Beginn ihres Arbeitslebens profitieren vom Modell Wohngemeinschaft. Geteilte Mietkosten und soziale Kontakte versüßen ihnen den Auszug aus dem Elternhaus. Ob eine Wohngemeinschaft das Zusammenleben im Alltag dauerhaft gut bewältigt, zeigt sich jedoch oft erst später. Verschiedene Interessen unter den Mitbewohnern, in der Hausgemeinschaft oder mit dem Vermieter sollten deshalb bei der Gestaltung des Mietvertrags von Anfang an mit gedacht werden, empfiehlt die LBS. Mindestens genauso wichtig wie eine gewissenhafte Vorbereitung auf das WG-Leben sollte auch eine gute Exit-Strategie für die Zeit danach sein: „Wer sich nicht frühzeitig mit seiner Wohnsituation nach der WG beschäftigt, wird sein Leben lang Miete an andere zahlen oder gar wieder bei Mutti enden“, so ein LBS-Experte.Um einen WG-Mietvertrag abzuschließen, gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten.

Alle Mitbewohner stehen zusammen als Vertragspartei im Mietvertrag

Hier haben alle Mieter die gleichen Rechte und Pflichten. Sie bilden eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das bedeutet unter anderem, dass für mögliche Ausstände alle Mitbewohner gesamtschuldnerisch haften. Der Vermieter kann damit jeden einzelnen Mieter für das Begleichen des säumigen Gesamtbetrags - z.B. bei ausstehenden Mietzahlungen für ein leeres Zimmer - heranziehen. Bei einem Mieterwechsel muss der Mietvertrag unter Einbeziehung des Vermieters und der Mitbewohner geändert werden. Es empfiehlt sich, schon im ersten Mietvertrag zu vereinbaren, dass die Bewohner Nachmieter benennen dürfen. Allerdings darf der Vermieter bei einem Mieterwechsel die Kaution weiter in voller Höhe einbehalten, so dass sich die verbliebenen Mitbewohner mit dem ausziehenden Mieter intern über eine Möglichkeit der anteiligen Auszahlung einigen müssen. Will der Vermieter die Wohnung kündigen, muss er der gesamten Wohngemeinschaft kündigen.

Nur ein Mitbewohner steht als Mieter im Vertrag, die anderen sind Untermieter dieses Mitbewohners

Hier ist der Hauptmieter der einzige und alleinige Ansprechpartner des Vermieters Er haftet bei allen ausstehenden Zahlungen alleine - auch, wenn ein Zimmer zeitweise nicht vermietet sein sollte. Es ist seine persönliche Angelegenheit, wie er für die Mietzahlungen aufkommt und wer - rein rechtlich gesehen - die Wohnung mit ihm bewohnt. Für ihn empfiehlt es sich mit den Untermietern ebenfalls einen Mietvertrag abzuschließen, der die Zahlungsmodalitäten regelt. Ein Wechsel der Untermieter bedarf jeweils der Zustimmung des Vermieters. Idealerweise sollten Details schon im WG-Mietvertrag geregelt werden. Kündigt der Hauptmieter seinen Vertrag, haben auch die anderen Mitbewohner keine rechtliche Grundlage mehr in der Wohnung zu bleiben und sind auf das Wohlwollen des Vermieters angewiesen. Sollte der Hauptmieter seine Miete nicht mehr zahlen, kann sich der Vermieter zwar nicht an den Untermietern schadlos halten, sie können allerdings im Ernstfall von einer Räumungsklage gegen den Hauptmieter betroffen sein.

Jeder Mitbewohner erhält einen eigenen Mietvertrag.

Hier mietet jeder Mitbewohner praktisch nur sein eigenes Zimmer. Damit haftet jeder Mitbewohner auch nur für seine eigene Miete (inklusive Gemeinschaftsräume wie Küche, Bad etc.). Der Vermieter kann jeden Mieter nur für seine persönlichen Zahlungen zur Rechenschaft ziehen, da er mit jedem einen eigenen Vertrag geschlossen hat. Auch alle anderen Vereinbarungen werden vom Vermieter mit jedem einzelnen Mitbewohner festgelegt und können frei gestaltet werden. Damit kann der Vermieter grundsätzlich auch einen neuen Mitbewohner frei bestimmen.

Solche Einzelmietverträge sind hauptsächlich bei Studentenwohnheimen gängig. Bei normalen Mietwohnungen spielen sie kaum eine Rolle.

Um Unstimmigkeiten vorzubeugen empfiehlt die LBS, dass Wohngemeinschaften neben der Grundmiete vor allem die Neben- und Betriebskosten schriftlich regeln. Ohne eine Vereinbarung gilt die Wohnfläche unter Einbeziehung der anteilsmäßigen Nutzung von Küche und Bad als Grundlage für die Abrechnung.

Bei den Kosten für Strom und Wasser, die nach dem Verbrauch abgerechnet werden, sollte durch die Personenzahl geteilt werden. Grundsätzlich helfen auch hier genaue Absprachen.

Um das Zusammenleben stressfrei zu genießen, können auch über den Putzplan, das Einkaufen oder das Herausstellen der Mülltonnen schriftliche Regelungen getroffen und von allen unterschrieben werden. Das spart im Streitfall Zeit und Nerven. (OTS/LBS)