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Nebenkosten: Zweite Miete wird unterschätzt

EXPERTENTIPP: ARAG zu Abrechnungsmodalitäten

Nebenkosten: Zweite Miete wird unterschätzt

Handwerkerleistungen können bis zu 6000 Euro von der Steuer abgesetzt werden. FOTO: COOKIE_STUDIO/FREEPIK

Knapp drei Euro pro Quadratmeter müssen Mieter durchschnittlich an Nebenkosten pro Jahr zusätzlich zur Miete zahlen. Diese sogenannte zweite Miete hat ihren Namen also verdient und treibt vielen Mietern gerade angesichts enormer Preissteigerungen bei den Energiekosten den Schweiß auf die Stirn. Dabei sind rund 80 Prozent aller Nebenkostenabrechnungen falsch und Mieter zahlen im Schnitt 220 Euro zu viel. Wie man die Zahlen prüft und wie sich bei den Nebenkosten Geld sparen lässt, verraten die ARAG Experten.Abrechnung prüfenWer Zahlen prüfen will, muss Zahlen kennen. Zunächst sollten Mieter daher kontrollieren, ob der Vermieter eine korrekte Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben gemacht hat.Dazu gehört nach Angaben der ARAG Experten eine Auflistung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels, der berechnete Anteil des Mieters und die Angabe über erfolgte Betriebskostenvorauszahlungen.Wenn man einen Fehler vermutet, beispielsweise, weil es einen ungewohnt hohen Preisanstieg zum Vorjahr gibt, raten die ARAG Experten zur Akteneinsicht. Vermieter sind dazu verpflichtet, Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu gewähren. Dazu gehören nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht nur Rechnungen, sondern auch Zahlungsbelege (Az.: VIII ZR 118/19).Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass in der Regel kein Anspruch auf eine Zusendung von Fotokopien der Rechnungsbelege besteht.Nur wenn der Vermieter zum Beispiel weit entfernt wohnt, es Corona-bedingt nicht möglich ist oder es andere nicht zumutbare Gründe für eine persönliche Belegeinsicht beim Vermieter gibt, können Mieter auf die Zusendung von Rechnungskopien bestehen (BGH, Az.: VIII ZR 78/05). Die Kopien darf der Vermieter dann mit 25 Cent pro Beleg zuzüglich Porto berechnen (LG Berlin, Az.: 65 S 233/13).Solange der Vermieter die Akteneinsicht jedoch verweigert, müssen Mieter die Nachforderung nicht zahlen und haben auch für die laufenden Nebenkostenvorauszahlungen ein Zurückbehaltungsrecht.Abrechnungszeitraum korrekt?Ein häufig zu beobachtender Fehler bei Nebenkosten sind versäumte Fristen. Der Abrechnungszeitraum, in dem der Vermieter die Abrechnung erstellen und dem Mieter übermitteln muss, darf nicht mehr als zwölf Monate betragen. Bei einer späteren Übermittlung ist die Nebenkostenabrechnung unwirksam und Mieter müssen Nachforderungen nicht mehr zahlen.Kommt es bei der Abrechnung zu einem Guthaben, weil die Betriebskostenvorauszahlungen höher als die tatsächlichen Kosten waren, weisen die ARAG Experten darauf hin, dass Mieter auch nach zwölf Monaten einen Anspruch auf Rückzahlung haben.Nebenkosten steuerlich absetzenInsbesondere Kosten für die Reinigung und Wartung können steuerlich abgesetzt werden. Instandsetzungs-, Reparatur- und Materialkosten werden derweil nicht berücksichtigt. Insgesamt können 20 Prozent der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und der Arbeitskosten für Handwerker abgesetzt werden. ARAG