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Erhebung von Friedhofsgebühren durch die Stadt Wolmirstedt

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Erhebung von Friedhofsgebühren durch die Stadt Wolmirstedt

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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren durch die Stadt WolmirstedtAuf Grund der § § 8 und 45 Abs. 2 Ziff . 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. 06.2014 und § § 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (KAG-LSA) i. d. F. der Bekanntmachung vom 13. 12. 1996 in der zur Zeit geltenden Fassung sowie des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungsund Friedhofswesen des Landes Sachsen- Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, BestattG LSA) vom 05. 02. 2002 (GVBI. LSA S. 46) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Wolmirstedt in seiner Sitzung am 07. 12. 2017 folgende Neufassung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren durch die Stadt Wolmirstedt beschlössen.

§ 1 Geltungsbereich

Die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Wolmirstedt gilt für nachfolgend in der Stadt Wolmirstedt gelegene und von ihr verwalteten Friedhöfen: - Friedhof St. Katharinen Wolmirstedt - Friedhof Wolmirstedt OT Elbeu - Friedhof Wolmirstedt OT Mose - Friedhof Wolmirstedt OT Farsleben - Friedhof Wolmirstedt OT Glindenberg.

§ 2 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Wolmirstedt werden Gebühren nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist, b) derjenige, der den Antrag auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen stellt zum Zwecke der Bestattung oder Verleihung eines Grabnutzungsrechtes oder auf Durchführung sonstiger Leistungen.

(2) Sind für eine Leistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner (gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst, b) KAG LSA in Verbindung mit § 44 AO)

§ 4 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld für die Verleihung und die Verlängerung von Grabnutzungsrechten entsteht mit der Erteilung der Verleihungsurkunde bzw. der Erteilung der Verlängerungsurkunde. Die Gebührenschuld für die Überlassung einer Grabstätte in einer Urnengemeinschaftsanlage anonym entsteht mit der Bestattung. Die Gebührenschuld für die Bestattungsgebühren entsteht mit der Inanspruchnähme dieser Leistung. Die Gebühren sind 2 Wochen nach Bekanntgäbe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

(2) Erhebungszeitraum für die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist das Kalenderjahr. Bei Beginn oder Beendigung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres wird nur die Gebühr für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zeitraum des laufenden Jahres erhoben. Die Jahresgebührenschuld entsteht jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraumes in Anwendung des zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebührensatzes. Die Friedhofsunterhaltungsgebühren sind zum 1.Juli des laufenden Jahres fällig.

(3) Im Gebührenbescheid kann bestimmt werden, dass dieser auch für künftige Zeitabschnitte gilt solange sich die Berechnungsgrundlage nicht ändert.

§ 5 Besonderes

(1) Besondere bzw. zusätzliche Leistungen, die in dem Gebührenverzeichnis nicht vorgesehen sind, werden nach dem tatsachlichen Aufwand festgesetzt.

(2) Für die Entsorgung (Blumen, Kränze oder Ähnlichem) sowie das Hügeln bei Erstanlagen sind die nach § 3 verpflichteten Gebührenschuldner innerhalb von vier Wochen verantwortlich. Nach Ablauf der Frist kann die Stadt Wolmirstedt tätig werden. In diesem Fall gilt Abs. 1 für die Kosten.

§ 6 Billigkeitsregelungen

(1) Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

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(2) Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können Sie ganz oder zum Teil erlassen werden. Für die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlösehen aus Abgabenverhältnis gelten die § § 218-223, 224 Abs. 1 und 2, 225, 226, 227 Abs. 1, 228-232 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Neufassung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Wolmirstedt tritt nach öffentlicher Bekanntmachung zum 01. 01. 2018 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 13. 03.2014 und die 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 17. 12. 2015 außer Kraft. Wolmirstedt, den 08. 12. 20l7“*‘^i M. Stichrioth, Bürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wolmirstedt vom 08. 12. 2017

Gebührenverzeichnis

1. Grabnutzungsgebühren

1. Erdgrabstätte

1. 1. 1 Reihengrab 290, 00 €

1.2 Wahlgrab 720, 00 €

1. 2.1 Verlängerungsgebühr (für 1 Jahr) 33, 00 €

1.3 Doppelwahlgrab 2. 490, 00 €

1. 3.1 Verlängerungsgebühr (für 1 Jahr) 171, 50 €

1.4 Kindergrabstätte, Verstorbene bis zum

5. Lebensjahr 165, 00 €

1. 4.1 Verlängerungsgebühr (für 1 Jahr) 7, 50 €

2. Urnengrabstätte

2.1 Urnenreihengrab 140, 00 €

2.2 Urnenwahlgrab bis zu 2 Urnen 435, 00 €

2. 2.1 Verlängerungsgebühr (für 1 Jahr) 19, 00 €

2.3 Urnenwahlgrab bis zu 4 Urnen 790, 00 €

2. 3.1 Verlängerungsgebühr (für 1 Jahr) 51, 00 €

2. 4. Urnengemeinschaftsgrabstelle 505, 00 €

2. 4.1 Verlängerungsgebühr max. 1x für 5 Jahre) 115, 00 €

2. 5. Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstelle Unterhaltung und Beisetzung mit enthalten: Unterhaltung

20 Jahre 700, 00 €

Beisetzung 76, 00 €

Grabstätte 96, 00 €

gesamt 872, 00 €

3. Bestattungsgebühren

3.1 Erdbestattung Erwachsene (Off nen und Schließen des Grabes einschließlich Nachbereitung)Nach Aufwand

3. 2. Erdbestattung Kind
(bis 5 Jahre), (0ff nen und Schließen des Grabes einschließlich Nachbereitung) Nach Aufwand

3. 3. Urnenbeisetzung, Umenreihengrab und Urnenwahlgrab (Off nen und Schließen einschließlich Nachbereitung) Nach Aufwand

3. 4. Urnenbeisetzung, Urnengemeinschaftsanlage und anonyme Urnengemeinschaftsanlage (Off nen und Schließen des Grabes einschließlich Nachbereitung) 
Nach Aufwand

3. 5. Träger bei Bestattungen bzw. Beisetzungen 38, 00 €

3. 6. Urnenausgrabung nach Aufwand

3. 7. Begradigung von Einzelgräbem Nach Aufwand

3. 8. Begradigung von Doppelgräbern Nach Aufwand

3. 9. Begradigung von Urnengräbern Nach Aufwand

4. Friedhofsunterhaltungsgebühren

4.1 Die Gebühr beträgt pro Jahr und Grabstelle 35, 00 €

5. Benutzungsgebühren

5.1 Kapellnutzung 97, 00 €

5. 2. Nutzung der Heizung (Kapellen in Wolmirstedt und OT Elbeu) 43, 00 €

6. Zusatz- und Verwaltungsgebühren

6.1 Umschreibung der Rechte für Grabstellen 45, 55 €

6. 2. Antrag auf Genehmigung Umbettung 45, 55 €

6. 3. Antrag auf Genehmigung Grabstein 45, 55 €

6. 4. Urnenversand 45, 55 €

7. Sonderleistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind:

7.1 je Arbeitsstunden technischer Bereich 38, 00 €

7. 2. je Maschinenstunde 17, 00 €

7. 3. je Arbeitsstunde Verwaltungsbereich 57, 00 €

Alle Angaben ohne Gewähr

Weitere aktuelle Informatioenen unter: http://www.stadtwolmirstedt.de