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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Haldensleben

Ratgeber im Trauerfall

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Haldensleben

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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren durch die Stadt Haldensleben (Friedhofsgebührensatzung) Aufgrund der § § 5, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetztes des Landes Sachsen- Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014, S. 288), der § § 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA 1996, S. 405) sowie § 22 der Friedhofssatzung der Stadt Haldensleben vom 03.12.2009, alle in der jeweils geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Haldensleben in seiner Sitzung am 22.11.2018 folgende Friedhofsgebührensatzung für den Städtischen Friedhof Haldensleben sowie für die Friedhöfe der Ortsteile Satuelle, Hundisburg, Süplingen, Bodendorf und Wedringen (in Wedringen nur die Friedhofskapelle betreffend) beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung des Städtischen Friedhofs Haldensleben sowie für die Friedhöfe der Ortsteile Satuelle, Hundisburg, Süplingen, Bodendorf und Wedringen (in Wedringen nur die Friedhofskapelle betreffend) und für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.


§ 2 Gebührenschuldner

Schuldner der Gebühren ist, wer nach bürgerlichem Recht die Kosten zu tragen hat oder sich der Stadt Haldensleben gegenüber zur Übernahme der Kosten verpflichtet oder die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattung, der Verleihung von Nutzungsrechten oder der Durchführung sonstiger Leistungen beantragt hat. Sind für eine Leistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

Die Gebührenschuld entsteht mit der Verleihung von Nutzungsrechten oder der Inanspruchnahme von Friedhofseinrichtungen bzw. sonstiger Leistungen.

Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

§ 4 Gebühren

A Grabstellen

(einschließlich Wasserentnahme und Abfallbeseitigung, Pflege- und Unterhaltungsgebühr für die gesamte Nutzungszeit)

1. Erdgräber

1.1 Einzelwahlgrabstelle 1.230 €

1.2 Doppelwahlgrabstelle 2.580 €

1.3 Reihengrabstelle 770 €

1.4 Kindergrabstelle 530 €

1.5 Einzelgrabstelle (Gemeinschaftsanlage) 930 €

2. Urnenwahlgräber

2.1 Einzelstelle mit Einfassung (Reihe) 1.000 €

2.2 Doppelstelle mit Einfassung (Reihe) 1.610 €

2.3 Einzelstelle ohne Einfassung 960 €

2.4 Doppelstelle ohne Einfassung 1.560 €

Entsprechend § 11 Nr. 10 der Friedhofssatzung der Stadt Haldensleben können auf Einzelstellen bis zu 2 Urnen, auf Doppelstellen bis zu 4 Urnen, beigesetzt werden.

3. Urnengemeinschaftsanlagen (UGA)

3.1 UGA Haldensleben

3.1.1 anonyme UGA 730 €

3.1.2 teilanonyme UGA mit Liegeplatte 880 €

3.1.3 teilanonyme UGA mit Stele 970 €

3.2 UGA Ortsteile Satuelle, Hundisburg, Süplingen, Bodendorf

3.2.1 anonyme UGA 730 €

3.2.2 teilanonyme UGA 730 € (ab 01.10.2019 in Satuelle; ab 01.10.2020 in Süplingen)

4. Verlängerung des Nutzungsrechts der Wahlgrabstellen

4.1 Erdgrabstelle pro Einzelstelle/Jahr 41 €

4.2 Urnengrabstelle pro Einzelstelle/Jahr 33 €

B Pflege- und Unterhaltungsgebühr bei vorhandenen Grabstellen

Je Einzelgrabstelle pro Nutzungsjahr 14 €

Die Gebühr wird bei Grabstellen der Friedhöfe Haldensleben, Satuelle und Hundisburg, die bereits vor 2011 erworben wurden, und bei Grabstellen der Friedhöfe Süplingen und Bodendorf, die bereits vor dem 01.01.2019 erworben wurden, einmalig als Gesamtbetrag für die noch verbleibende Nutzungszeit erhoben.

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Haldensleben-2
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C Bestattungs-/ Beisetzungsgebühr

1. Gebühren für Grabaushub (inklusive Zubehör)

1.1 Erdgrab 292 €

1.2 Kindergrab 134 €

1.3 Urnengrab 34 €

D Kapellen

1. Kapelle Haldensleben

1.1 Benutzung/Ausgestaltung/ Reinigung 75 €

2. Benutzungsgebühren Kapellen Ortsteile

2.1 Wedringen 75 €

2.2 Hundisburg 75 €

2.3 Satuelle 75 €

2.4 Süplingen 75 €

2.5 Bodendorf 75 €


§ 4 Gebühren

E Sonderleistungen

1. Urnenumbettungen

1.1 Urnenentnahme aus Urnengrabstelle 39 €

1.2 Urnenentnahme aus Erdgrabstelle nach tats. Aufwand

1.3 Urnenversandgebühren 59 €

2. Einebnungen nach tats. Aufwand Beräumung und Entsorgung (Grabsteine/Einfassung/Sockel/ Fundamente Pflanzmaterial usw.)

3. Grabherrichtung

3.1 Erdgrabstelle hügeln je Einzelstelle 79 €

3.2 Erdgrabstelle flach anlegen je Einzelstelle 99 €

3.3 Bepflanzung nach tats. Aufwand

F Verwaltungsgebühren

1. Bearbeitungsgebühr 61 €

2. Genehmigungsgebühr für die baulichen Anlagen der Grabstelle (Grabsteine/ Einfassung usw.) 110 €

3. Genehmigungsgebühr für Umbettung 61 €

4. Genehmigungsgebühren für Selbstberäumung 61 €

§ 5 Besonderes

Für besondere, zusätzliche Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die Entschädigung im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 6 Billigkeitsmaßnahmen

Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2019, der § 4 Abschnitt A Punkt 3.2.2 für den Friedhof Satuelle zum 01.10.2019 und für den Friedhof Süplingen zum 01.10.2020 in Kraft. Damit treten die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Haldensleben vom 07.12.2017 sowie die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Süplingen vom 20.11.2001 außer Kraft.

Alle Angaben ohne Gewähr.

Weitere aktuelle Informationen unter www.haldensleben.de

Trauerbegleitung tut Not

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Trauernde dürfen nicht allein gelassen werden. Deshalb bieten unter anderem Kirchen, Selbsthilfegruppen und Hospizvereine Trauerbegleitung an. Natürlich kann man nicht darüber hinwegkommen, wenn ein geliebter Mensch verstorben ist und man soll es auch gar nicht.

Der Hinterbliebene muss den Tod vielmehr als ultimativen Statuswechsel anerkennen und verstehen. Da sind solche Äußerungen, wie man sie immer wieder zu hören bekommt, nicht hilfreich.

Schließlich ist Trauer keine Krankheit, sondern eine lebenswichtige Reaktion. Sie gehört zum Leben und zum Abschied. Wichtig ist deshalb, einen Trauernden über eine längere Zeit zu begleiten und ihm so das Gefühl zu vermitteln, dass er nicht allein ist.

Der Trauerbegleiter muss sich gemeinsam mit dem Trauernden dem Verlust stellen und damit auseinandersetzen. Er muss empathischer Ansprechpartner sein. So lernen die Menschen, den erlebten Verlust und die damit verbundene Trauer als festen Bestandteil ihres Lebens anzunehmen und zu integrieren. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Trauerbegleitung nicht mit der Bestattung endet. Auch darüber hinaus bedarf der Trauernde menschlicher Unterstützung, wenn sich die Umwelt längst wieder dem Alltag zugewendet hat. Trauerbegleitung wird häufig von Kirchen und Selbsthilfegruppen durchgeführt, beispielsweise in kirchlichen Trauercafés.

Diese Einrichtungen wollen insbesondere Trauer im Alltag einen Raum geben und die Möglichkeit zum Gespräch schaffen, damit die Trauernden untereinander ihre individuellen Erfahrungen austauschen können. Der Bundesverband Deutscher Bestatter listet auf seiner Internetseite Selbsthilfegruppen auf.

www.bestatter.de