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Leben ohne Mückenalarm

Gut versorgt! Rund um gut versorgt

Leben ohne Mückenalarm

Foto: Neher

In der warmen Jahreszeit sind sie fast unvermeidlich: Stechmücken, Fliegen, Wespen oder Spinnen können in den Wohnräumen zur Plage werden - erst recht, wenn sie die Nachtruhe beeinträchtigen. Wer sein Haus insektenfrei halten möchte, muss indes nicht zur chemischen Keule greifen und Giftstoffe versprühen. Ein Fliegengitter an Fenstern und Türen hält die ungebetenen Gäste ebenso fern und ist besonders wirksam, wenn es vom Fachmann auf Maß gefertigt und installiert wird.Beratung durch den FachhandwerkerDie Neher-Profis in Ihrer Region beraten individuell, nehmen vor Ort Maß für eine passgenaue Anfertigung des Gitters und finden für jede Öffnung die beste Lösung. Spezialanbieter wie etwa Neher bieten dafür ein umfassendes Sortiment an, für Fenster ebenso wie für Türen, für Dachflächenfenster oder auch den Wintergarten. Der freie Durchblick muss unter dem Insektenschutz nicht leiden. Aufgrund einer speziellen Webtechnik sind die Fäden der Schutzgewebe heute so dünn, dass sie fast unsichtbar erscheinen, Lichteinfall und Luftdurchlass werden nicht behindert. Zudem ist für ein gesundes Raumklima gesorgt, da man endlich wieder unbesorgt lüften kann, ohne eine Mückeninvasion befürchten zu müssen.Für jedes Fenster das passende GitterSpannrahmen, Drehrahmen oder Rollo - für den langfristigen Insekten- und Pollenschutz hat man die Qual der Wahl. Der Spannrahmen kann in nahezu jeder beliebigen Sonderform hergestellt werden und lässt sich ohne Bohren fest fixieren. Für Fenster, die häufig komplett geöffnet werden, bieten sich Drehrahmen an. Sie lassen sich schnell öffnen und schließen und sitzen zugleich passgenau. Wer den Insektenschutz schnell aus dem Sichtfeld schieben möchte, findet im Rollo eine komfortable, zeitgemäße Lösung. In diesem Fall können die Fenster auch nachts wieder geöffnet bleiben: Frische Luft strömt ins Haus, ungebetene Nervensägen hingegen werden durch die fast unsichtbaren Fäden ausgebremst. Quelle: Neher

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Hauchdünne Gewebe lassen nur Licht und Luft und keine Insekten herein.

Pflege-Pauschbetrag entlastet Angehörige

Wer einen hilflosen Angehörigen betreut, hat einen Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag. Wie das geht, erfahren Sie hier.

Der Pflege-Pauschbetrag in Höhe von jährlich 924 Euro soll Menschen entlasten, die einen hilflosen oder schwerstpflegebedürftigen Angehörigen oder nahe stehenden Mensch betreuen. Der Pflege-Pauschbetrag soll die laufenden Kosten für zum Beispiel Fahrten, Kleidung und Pflege decken. Es gibt allerdings einige Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen:

■ Bei der Person, die Sie pflegen, muss es sich um einen Angehörigen – wie Eltern, Geschwister, Onkel und Tante – oder um eine nahe stehende Person wie zum Beispiel die Schwiegermutter handeln.

■ Der von Ihnen gepflegte Angehörige ist hilflos (Behindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“) oder schwerstpflegebedürftig (Pflegegrad 4 und 5).

■ Sie pflegen Ihren Angehörigen in Ihrer eigenen oder seiner Wohnung.

■ Sie pflegen selbst. Das bedeutet: Sie können sich zwar von einem ambulanten Pflegedienst unterstützen lassen, Ihr Anteil an der Pflege muss aber mindestens 10 Prozent betragen.

■ Für die Betreuung erhalten Sie keine Gegenleistung, also keine Einnahmen – auch nicht in Form des Pflegegelds.

Übrigens:
Am 1. Januar 2017 trat das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in Kraft. Seither gibt es nicht mehr drei Pflegestufen, sondern fünf Pflegegrade. So gibt es den Pflege-Pauschbetrag nun nicht mehr wie bisher in Pflegestufe 3, sondern in den Pflegegraden 4 und 5.

Das Pflegegeld darf

keine Bezahlung sein Wie gesagt: Der Pflege-Pauschbetrag steht Ihnen nur zu, wenn Sie keine Gegenleistung für die Pflege bekommen – auch nicht in Form des Pflegegelds aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung. Sie können das Pflegegeld zwar verwalten, dürfen es aber ausschließlich zugunsten des Pflegebedürftigen verwenden - zum Beispiel für einen ambulanten Pflegedienst oder die Anschaffung eines Spezialbetts. Das müssen Sie auch belegen können. Leitet der Pflegebedürftige das Pflegegeld als Vergütung an Sie weiter, ist es für Sie zwar steuerfrei, dafür entfällt aber Ihr Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag.

Bei mehreren Pflegenden wird der Pflegepauschbetrag aufgeteilt

Teilen sich mehrere Personen die häusliche Pflege eines Angehörigen, wird der Pflege-Pauschbetrag entsprechend ihrer Anzahl aufgeteilt. Pflegen zum Beispiel zwei Brüder die schwerstpflegebedürftige Mutter, steht jedem Bruder ein Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 462 Euro zu.

Werden zwei Angehörige gepflegt, verdoppelt sich der Betrag

Pflegen Sie hingegen allein beispielsweise Ihren Vater und Ihre Mutter, können Sie pro schwerstpflegebedürftiger Person 924 Euro geltend machen. In diesem Fall also 1.848 Euro.

Pflege-Pauschbetrag bei Heimunterbringung

Auch bei einer Heimunterbringung kann Ihnen unter Umständen der Pflegepauschbetrag zustehen. Das funktioniert allerdings nur, wenn der Betroffene bereits vor Eintritt der Hilflosigkeit oder Schwerstpflegebedürftigkeit in einem möblierten Zimmer in einem Pflegeheim gewohnt hat. Und Sie müssen sich zu mindestens 10 Prozent an der Pflege beteiligen, also zum Beispiel beim Essen helfen und damit das Pflegepersonal entlasten.

Gegebenenfalls steht Ihnen der Pflege-Pauschbetrag auch zu, wenn Sie Ihren im Heim untergebrachten Angehörigen an den Wochenenden zu sich nach Hause holen und pflegen. Aber in beiden Fällen – bei der Unterbringung im Heim und bei Besuchen am Wochenenden – entscheidet das Finanzamt individuell, ob Ihnen der Pflegepauschbetrag zusteht oder nicht. Quelle: VLH