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Friedhofsgebühren der Stadt Wanzleben-Börde

Ratgeber im Trauerfall

Friedhofsgebühren der Stadt Wanzleben-Börde

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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Wanzleben - Börde (Friedhofsgebührensatzung)Aufgrund der § § 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 44 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.93 (GVBl. LSA S. 568) in der derzeit gültigen Fassung, i. V. m. den § § 1, 2 Abs. 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG – LSA) vom 13.12.96 (GVBl. LSA S. 405) in der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Wanzleben-Börde in seiner Sitzung am 11.07.2013 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 Gegenstand und Höhe der Gebühren

(1) Für die Benutzung der stadteigenen Friedhöfe, ihrer Einrichtungen und Geräte werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

(2) Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme.

(3) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif (§ 3) dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren sind der jeweilige Antragsteller und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden.

(2) Wird der Antrag von mehreren oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jede dieser Personen als Gesamtschuldner.

§ 3 Gebührenkatalog

(1) Für nachstehende Leistungen werden folgende Gebühren erhoben:

1. Grabstättengebühr

1.1 Reihengrabstätte

1.1.1 Erwachsenenreihengrabstätte 575 €

1.2 Wahlgrabstätten

1.2.1 Einzelwahlstellen 1.140 € (Belegung zus. mit bis zu 2 Urnen) Mehrfachbelegung je Urne und Jahr 8 €

1.2.2 Doppelwahlstellen 2.281 € (Belegung zusätzlich mit bis zu 4 Urnen)Mehrfachbelegung je Urne und Jahr 8 €

1.2.3 Familiengrabstätten je Grabstelle 5.839 €

1.3. Urnengräber

1.3.1 Urnenreihengrab 112 €

1.3.2 Urnenwahlstelle 256 €

1.3.3 Urnengemeinschaftsanlage mit Pfl ege 131 €

1.3.4 Halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage mit Pfl ege 571 €

1.4 Grabbereitstellung

Die Grabbereitstellung – Ausheben und Verfüllen der Gruft – erfolgt durch das jeweilige Bestattungsunternehmen, welches die Kosten direkt bei den Hinterbliebenen geltend macht.

(2) Die Gebühren für nachfolgend aufgeführte Leistungen betragen:

a) Benutzung der Trauerhalle 120 €

b) Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen 12 €

c) für alle anderen Leistungen, die im Rahmen der Verwaltungsarbeit entstehen, wird eine Grundgebühr von 12 € erhoben.

(3) Überschreitet die Grabnutzungszeit das Nutzungsrecht, wird für die Dauer des Nutzungsrechtes hinausgehenden Jahre eine anteilmäßige Gebühr berechnet. Sie beträgt jeweils bei Reihengräbern 1/20 und bei Wahlgräbern 1/25 der in Abs. 1 aufgeführten Gebühren pro Jahr der Überschreitung.

§ 4 Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit*1

Die Gebührenschuld entsteht mit der Verleihung von Nutzungsrechten oder mit der Inanspruchnahme von Friedhofseinrichtungen bzw. sonstiger Leistungen. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

§ 5 Billigkeitsmaßnahmen

Stellt die Heranziehung zu den Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so können sie gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden. Für die Verwirklichung, Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Abgabenschuldverhältnis gelten die einschlägigen Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 613) in der derzeit gültigen Fassung.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzungen Bottmersdorf vom 20.05.1998, zuletzt geändert am 19.11.2001/Domersleben vom 27.05.1998, zuletzt geändert am 07.11.2001/Dreileben vom 17.07.2007/ Eggenstedt vom 15.06.2001, zuletzt geändert am 13.06.2003/Groß Rodensleben vom 13.10.2008/Hohendodeleben vom 30.11.2006, zuletzt geändert am 08.03.2007/Klein Rodensleben vom 26.03.1998, zuletzt geändert am 22.11.2001/Klein Wanzleben vom 20.11.2006/Seehausen vom 18.09.2001, zuletzt geändert am 08.11.2001/Wanzleben vom 18.09.2008, zuletzt geändert am 14.05.2009 außer Kraft.

Stadt Wanzleben-Börde, den 12.07.2013, Petra Hort, Bürgermeisterin

*1 1. Änderungssatzung Stadt Wanzleben- Börde, den 09.05.2014

Alle Angaben ohne Gewähr.

Weitere aktuelle Informationen unter www.wanzleben-boerde.de