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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Haldensleben

Ratgeber im Trauerfall - Wolmirstedt, Wanzleben, Haldensleben, Oschersleben

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Haldensleben

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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren durch die Stadt Haldensleben (Friedhofsgebührensatzung) Aufgrund der § § 5, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetztes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014, S. 288), der § § 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA 1996, S. 405) sowie § 22 der Friedhofssatzung der Stadt Haldensleben vom 03.12.2009, alle in der jeweils geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Haldensleben in seiner Sitzung am 22.11.2018 folgende Friedhofsgebührensatzung für den Städtischen Friedhof Haldensleben sowie für die Friedhöfe der Ortsteile Satuelle, Hundisburg, Süplingen, Bodendorf und Wedringen (in Wedringen nur die Friedhofskapelle betreffend) beschlossen: § 1 GebührenpflichtFür die Benutzung des Städtischen Friedhofs Haldensleben sowie für die Friedhöfe der Ortsteile Satuelle, Hundisburg, Süplingen, Bodendorf und Wedringen (in Wedringen nur die Friedhofskapelle betreff end) und für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.§ 2 GebührenschuldnerSchuldner der Gebühren ist, wer nach bürgerlichem Recht die Kosten zu tragen hat oder sich der Stadt Haldensleben gegenüber zur Übernahme der Kosten verpflichtet oder die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattung, der Verleihung von Nutzungsrechten oder der Durchführung sonstiger Leistungen beantragt hat. Sind für eine Leistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.§ 3 Entstehen und FälligkeitDie Gebührenschuld entsteht mit der Verleihung von Nutzungsrechten oder der Inanspruchnahme von Friedhofseinrichtungen bzw. sonstiger Leistungen.Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.§ 4 GebührenA Grabstellen(einschließlich Wasserentnahme und Abfallbeseitigung, Pflege- und Unterhaltungsgebühr für die gesamte Nutzungszeit)1. Erdgräber1.1 Einzelwahlgrabstelle 1.230 €1.2 Doppelwahlgrabstelle 2.580 €1.3 Reihengrabstelle 770 €1.4 Kindergrabstelle 530 €1.5 Einzelgrabstelle (Gemeinschaftsanlage) 930 €2. Urnenwahlgräber2.1 Einzelstelle mit Einfassung (Reihe) 1.000 €2.2 Doppelstelle mit Einfassung (Reihe) 1.610 €2.3 Einzelstelle ohne Einfassung 960 €2.4 Doppelstelle ohne Einfassung 1.560 €Entsprechend § 11 Nr. 10 der Friedhofssatzung der Stadt Haldensleben können auf Einzelstellen bis zu 2 Urnen, auf Doppelstellen bis zu 4 Urnen, beigesetzt werden.3. Urnengemeinschaftsanlagen (UGA)3.1 UGA Haldensleben3.1.1 anonyme UGA 730 €3.1.2 teilanonyme UGA mit Liegeplatte 880 €3.1.3 teilanonyme UGA mit Stele 970 €3.2 UGA Ortsteile Satuelle, Hundisburg, Süplingen, Bodendorf3.2.1 anonyme UGA 730 €3.2.2 teilanonyme UGA 730 € (ab 01.10.2019 in Satuelle;ab 01.10.2020 in Süplingen)4. Verlängerung des Nutzungsrechts der Wahlgrabstellen4.1 Erdgrabstelle pro Einzelstelle/Jahr 41 €4.2 Urnengrabstelle pro Einzelstelle/Jahr 33 €B Pflege- und Unterhaltungsgebühr bei vorhandenen GrabstellenJe Einzelgrabstelle pro Nutzungsjahr 14 €Die Gebühr wird bei Grabstellen der Friedhöfe Haldensleben, Satuelle und Hundisburg, die bereits vor 2011 erworben wurden, und bei Grabstellen der Friedhöfe Süplingen und Bodendorf, die bereits vor dem 01.01.2019 erworben wurden, einmalig als Gesamtbetrag für die noch verbleibende Nutzungszeit erhoben.C Bestattungs-/ Beisetzungsgebühr1. Gebühren für Grabaushub (inklusive Zubehör)1.1 Erdgrab 292 €1.2 Kindergrab 134 €1.3 Urnengrab 34 €D Kapellen1. Kapelle Haldensleben1.1 Benutzung/Ausgestaltung/Reinigung 75 €2. Benutzungsgebühren Kapellen Ortsteile2.1 Wedringen 75 €2.2 Hundisburg 75 €2.3 Satuelle 75 €2.4 Süplingen 75 €2.5 Bodendorf 75 €§ 4 GebührenE Sonderleistungen1. Urnenumbettungen1.1 Urnenentnahme aus Urnengrabstelle 39 €1.2 Urnenentnahme aus Erdgrabstelle nach tats. Aufwand1.3 Urnenversandgebühren 59 €2. Einebnungen nach tats. Aufwand Beräumung und Entsorgung (Grabsteine/Einfassung/Sockel/Fundamente Pflanzmaterial usw.)3. Grabherrichtung3.1 Erdgrabstelle hügeln je Einzelstelle 79 €3.2 Erdgrabstelle fl ach anlegen je Einzelstelle 99 €3.3 Bepflanzung nach tats. AufwandF Verwaltungsgebühren1. Bearbeitungsgebühr 61 €2. Genehmigungsgebühr für die baulichen Anlagen der Grabstelle (Grabsteine/ Einfassung usw.) 110 €3. Genehmigungsgebühr für Umbettung 61 €4. Genehmigungsgebühren für Selbstberäumung 61 €§ 5 BesonderesFür besondere, zusätzliche Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die Entschädigung im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.§ 6 BilligkeitsmaßnahmenAnsprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder teilweise erlassen werden.§ 7 InkrafttretenDiese Satzung tritt am 01.01.2019, der § 4 Abschnitt A Punkt 3.2.2 für den Friedhof Satuelle zum 01.10.2019 und für den Friedhof Süplingen zum 01.10.2020 in Kraft. Damit treten die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Haldensleben vom 07.12.2017 sowie die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Süplingen vom 20.11.2001 außer Kraft.Haldensleben, den 22.11.2018, i.V. Wendler, stellv. Bürgermeisterin Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Haldensleben wurde im Amtsblatt „Stadtanzeiger“ am 13.12.2018 öffentlich bekannt gemacht.Alle Angaben ohne Gewähr.Weitere aktuelle Informationen unter www.haldensleben.de

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