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Steuerfreie Gehaltsextras für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

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Steuerfreie Gehaltsextras für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

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Gehaltserhöhungen werden in vielen Fällen durch Steuern und Sozialabgaben auf rund die Hälfte gemindert. Als Alternative bieten sich steuer- und sozialabgabenfreie Gehaltsbestandteile an, wie zum Beispiel Fahrtickets für öffentliche Verkehrsmitteln. Seit Beginn dieses Jahres haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für viele Arbeitnehmer verbessert. Details der neuen Steuerbefreiungsvorschrift hat jetzt das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 15. August 2019 erläutert.Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer Fahrtickets steuerfrei zur Verfügung stellen. Voraussetzung ist, dass diese Leistung zusätzlich zum Lohn erbracht und nicht aus einer Gehaltsumwandlung finanziert wird. Die Höhe ist nicht länger auf die bisherige Grenze für Sachbezüge von 44 € pro Monat begrenzt. Der 44 Euro-Freibetrag steht jedoch weiterhin für andere Sachbezüge wie Warengutscheine zur Verfügung.Die Steuerfreistellung kann für alle Angebote des öffentlichen Personenverkehrs genutzt werden. Nicht begünstigt sind lediglich Fahrpreise für Charterbusse, beispielsweise für spezielle Ausflugsfahrten, für Flugreisen und für die individuelle Nutzung von Taxis. Tickets im Personenfernverkehr sind nur dann steuerfrei, wenn sie ausschließlich für die Fahrtstrecke zur ersten Tätigkeitsstätte, zum sogenannten Sammelpunkt, für Familienheimfahrten oder bei Auswärtstätigkeiten gelten. Diese Einschränkung betrifft jedoch nur Tickets für Fernzüge wie den ICE, IC, EC und Fernbusse.„Die übrigen Tickets im Personennahverkehr bleiben auch dann steuerfrei, wenn sie zusätzlich oder sogar ausschließlich privat genutzt werden können“, hebt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine hervor. Der Arbeitgeber kann also Monats- oder Jahrestickets für den Regionalverkehr ohne Abgabenbelastung zur Verfügung stellen. Dies gilt selbst dann, wenn die Tickets übertragbar sind oder für Mitfahrer gelten.„Der geldwerte Vorteil bleibt zwar steuerfrei, für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte wird aber auf die Entfernungspauschale angerechnet “, betont Uwe Rauhöft. Das gilt auch, wenn im Einzelfall das Fahrticket für diese Fahrten gar nicht verwendet werden kann. Wird das Ticket voraussichtlich wenig genutzt, sollten Arbeitnehmer prüfen, ob sie besser auf den zusätzlichen Lohnbonus verzichten sollten, um den Steuervorteil der Entfernungspauschale nicht zu mindern.Quelle: Bundesverband Lohnsteuerhilfeverein e. V.    

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PFLEGE-PAUSCHBETRAG:

Steuerentlastung für pflegende Angehörige

Regenstauf (dpa/tmn) Wer einen Angehörigen pflegt, wird steuerlich entlastet: 924 Euro können Helfer pro Jahr geltend machen. Dieser Pflege-Pauschbetrag wird unabhängig von tatsächlich angefallenen Aufwendungen gewährt, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern. Voraussetzung ist, dass bei der zu pflegenden Person der Vermerk „H“ im Behindertenausweis steht oder sie den Pflegegrad 4 oder 5 bescheinigt bekommen hat. Außerdem muss sie in der eigenen Wohnung oder der des Pflegers leben.

Der Pfleger selbst muss ein Angehöriger oder sehr nahe stehend sein. Ein ambulanter Pflegedienst darf zeitweise einspringen, die persönliche Pflege muss aber mindestens zehn Prozent ausmachen. Für die Hilfe darf es zudem keine Aufwandsentschädigung oder Vergütung geben.

TIPP: Finanzamt an privaten Schulkosten beteiligen

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Besuchen junge Leute eine Schule in privater Trägerschaft oder zahlen ihre Ausbildung selbst, wird es schnell teuer. Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) erklärt, wie Eltern mit diesen Aufwendungen ihre Einkommensteuer mindern können.

Mehr als 750.000 Schüler besuchen derzeit allgemeinbildende private Schulen in Deutschland. Damit liegt der Anteil bei knapp 10 Prozent aller Schüler. Von dem gezahlten Schulgeld können Eltern 30 Prozent als Sonderausgaben absetzen, höchsten jedoch 5.000 Euro pro Jahr und Kind. Schulgeldzahlungen bis zu 16.667 Euro werden folglich berücksichtigt. Der Höchstbetrag gilt auch dann in voller Höhe, wenn der Schulbesuch nur für einen Teil des Jahres erfolgt.

Der Schulgeldabzug gilt für Schulen in freier Trägerschaft und überwiegend privat finanzierte Schulen. Die Schule muss zu einem Abschluss führen, der vom zuständigen Landesministerium, der Kultusministerkonferenz oder einer Zeugnisanerkennungsstelle anerkannt wird oder der denen öffentlicher Schüler als gleichwertig anerkannt ist. Berücksichtigt werden auch private Berufsschulen, deren Abschlüsse entsprechend anerkannt werden.

Liegt die Schule in der Europäischen Union, in Island, Norwegen oder Liechtenstein, können Schulgeldkosten ebenfalls berücksichtigt werden, wenn sie zu einem inländischen Abschluss als gleichwertig anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss führen. Bei „Deutschen Schulen“ im In- und Ausland wird diese Voraussetzung stets unterstellt. Voraussetzung für den Abzug ist, dass für das Kind noch ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge besteht. Die Kosten können auch berücksichtigt werden, wenn der Schüler den Vertrag abgeschlossen hat.

Ausgenommen vom Sonderausgabenabzug sind Kosten für Betreuung, Beherbergung und Verpflegung der Auszubildenden. Insofern müssen Betroffene ihre Aufwendungen gegenüber dem Finanzamt aufschlüsseln. Unberücksichtigt bleiben auch Gebühren für Hochschulen und Fachhochschulen sowie zu bloßen Nachhilfeeinrichtungen oder Ferienkursen, die zu keinem staatlich anerkannten Abschluss führen.

Wer dem Schulträger darüber hinaus noch etwas freiwillig zukommen lassen will, kann die Zahlung unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich als Spende absetzen. Dazu muss die begünstigte Einrichtung als gemeinnützig anerkannt und daher zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen berechtigt sein.
    

RECHT AKTUELL

Nach Kündigung: Arbeitgeber kann Mitarbeiter nicht eher entlassen

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Siegburg (dpa/tmn) Kündigt ein Arbeitnehmer, ist das kein Grund für den Arbeitgeber, seinerseits eine Kündigung mit kürzerer Frist auszusprechen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Siegburg hervor (Az.: 3 Ca 500/19).

In dem Fall ging es um einen Mitarbeiter, der seit 2016 als Teamleiter bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war. Er informierte seinen Arbeitgeber, einen neuen Job antreten zu wollen und kündigte am 22. Januar 2019 zum 15. April 2019.

Wie das Gericht mitteilt, kündigte daraufhin der Arbeitgeber wiederum dem Angestellten zum 28. Februar 2019. Grund dafür war der in der Kündigung des Mitarbeiters zum Ausdruck gekommene Abkehrwillen – also sein Wunsch, das Arbeitsverhältnis eigenständig zu beenden und einen neuen Job zu finden.

Der Angestellte klagte und bekam vor dem Arbeitsgericht Siegburg Recht. Für die Richter gab es keine zu rechtfertigenden Gründe für die frühere Kündigung. Zwar könne der Abkehrwille eines Arbeitnehmers im Ausnahmefall eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. Das sei aber nur dann möglich, wenn Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung der Stelle zu erwarten sind und der Arbeitgeber gerade eine schwer zu findende Ersatzkraft gefunden hat.

Nach Auffassung des Gerichts war das im vorliegenden Fall nicht nötig. Die Firma konnte auf eine bereits bei ihr beschäftigte Mitarbeiterin zurückgreifen.

Vorausfahrender haftet bei Spurwechsel nach Abbiegen

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Berlin (dpa/tmn) Stoßen zwei Autos im Zusammenhang mit dem Spurwechsel des Vorausfahrenden zusammen, spricht der erste Anschein für dessen Verschulden. Die Betriebsgefahr des anderen Autos tritt dabei zurück. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Berlin, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet (Az.: 123 C 3 1007 70/17). In dem Fall stießen nach einer Kreuzung mit zwei Linksabbiegespuren zwei Autos zusammen. Der exakte Unfallverlauf war allerdings strittig. Vor Gericht äußerte sich der beklagte Vorausfahrende schriftlich, dass der Unfall noch in der Kreuzung passiert wäre. Der Kläger und Zeugen schilderten, der Zusammenstoß sei nach dem Abbiegen bereits in der neuen Straße passiert. Das Gericht ging von einem Spurwechsel des Beklagten aus. Auch die polizeiliche Unfallaufnahme stützte dem Gericht zufolge die Unfalldarstellung des Klägers. Und wenn zwei Fahrzeuge in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden zusammenstoßen, spricht der erste Anschein dafür, dass dieser ihn verursacht habe. Die Betriebsgefahr des anderen Wagens trat zurück. Der beklagte Fahrer musste komplett für den Schaden haften.