Steuern: Krankenversicherung des Kindes steuerlich absetzen
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München. (ots) - Bei 56,5 Millionen Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse sind die Kinder üblicherweise im Rahmen der Familienversicherung kostenlos mitversichert. Ist ein Kind durch die Eltern aber privat versichert, so sind monatlich Beiträge an die Versicherung zu entrichten. Die Beiträge für die Kranken- und auch Pflegeversicherung eines Kindes sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. „Auch dann noch, wenn das Kind später selbst der Versicherungsnehmer ist“, erklärt Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. (Lohi).Die Eltern sind die VersicherungsnehmerDamit die Versicherungsbeiträge eines Kindes als Sonderausgaben bei den Eltern anerkannt werden, muss zum einen der Anspruch auf Kindergeld und zum andern die Verpflichtung bestehen, Unterhalt zu zahlen. Bei Klein- und Schulkindern oder Studenten ohne eigene Einkünfte ist die Sache einfach. Die Eltern als Versicherungsnehmer können die von ihnen gezahlten Beiträge an die Versicherung in der Anlage Kind eintragen und absetzen. Die Beiträge für die Basisabsicherung, d. h. ohne Wahlleistungen wie beispielsweise Chefarztbehandlung, können in unbegrenzter Höhe als Sonderausgaben geltend gemacht werden.Das Kind ist der VersicherungsnehmerKomplizierter wird es, wenn das Kind eine Ausbildung macht, dafür eine Ausbildungsvergütung erhält und die Versicherungsbeiträge selbst übernimmt. Dann könnte das Kind die Beiträge selbst absetzen. „Da jedoch bei der üblichen Höhe einer Ausbildungsvergütung keine Einkommensteuer anfällt, kann das Kind in der Praxis diese Beiträge auch nicht steuermindernd geltend machen“, so die Steuerexpertin der Lohi. Bisher konnten Eltern die vom Kind bezahlten Beiträge in ihrer eigenen Steuererklärung ohne Nachweise geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat dies in einer aktuellen Veröffentlichung leider eingeschränkt und den Abzug in der Steuererklärung der Eltern an eine weitere Voraussetzung geknüpft:Die Eltern müssen ihrem Kind die Beiträge erstatten. Da das Finanzamt für die Kostenerstattung einen Nachweis verlangen kann, wird eine Banküberweisung empfohlen. „Für 2018 können die gesamten Monatsbeiträge noch rückwirkend in einer Summe überwiesen werden, so dass der Steuerabzug bei den Eltern gelingt“, rät Gudrun Steinbach.
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Im Ausland verstorben: Wie Angehörige das Erbe ausschlagen können
Düsseldorf (dpa/tmn) - Ein Angehöriger verstirbt im Ausland. Für die Abwicklung des Erbes ist dann das Nachlassgericht zuständig, das sich an dem zuletzt gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen befindet. Wer die Erbschaft ausschlagen will, kann sich aber auch an das zuständige Nachlassgericht im eigenen Wohnort wenden. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichtes Düsseldorf (Az.: I-3 Sa 1/18) hervor, wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
In dem verhandelten Fall wohnte der Mann dauerhaft in Spanien, wo er auch starb. Eine Erbin wollte die Erbschaft ausschlagen. Der Notar schickte ihre Erklärung fristgerecht an die Amtsgerichte Ratingen und Leer. Beide Amtsgerichte lehnten ihre Zuständigkeit ab. Der Mann habe zum Zeitpunkt des Erbfalles weder Wohnsitz noch Aufenthalt im Inland gehabt. Zuständig seien die spanischen Behörden. Die Unterlagen wurden an das Amtsgericht Schöneberg weitergereicht. Doch auch hier fühlte sich keiner zuständig. Das Amtsgericht Leer sei zuständig, da sich das Gericht an dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers im Inland befindet. Doch auch hier lehnte das Amtsgericht die Übernahme der Sache ab.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun entschieden, dass das Amtsgerichts Leer dafür zuständig sei, die Erklärung der Erbin entgegenzunehmen. Laut Europäischer Erbrechtsverordnung bestehe eine Sonderzuständigkeit der Gerichte des Mitgliedsstaats, in dem eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Um ein Erbe in internationalen Erbfällen leichter ausschlagen zu können, gilt: Das Gericht muss die Erklärung nicht nur protokollieren, sondern ist auch dafür zuständig, die Erbausschlagung gegenüber dem eigentlich zuständigen ausländischen Nachlassgericht zu erklären.
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